AGB der Incobus GmbH

1. Allgemeines

Die Auftragsbedingungen gelten für Dienstleistungsverträge zwischen Incobus und dem Auftraggeber über
• Gutachten, Untersuchungen, Beratungen und sonstige Aufträge,
• Erstellung und Implementierung von Software samt Dokumentation soweit nicht etwas anderes ausdrücklich für sich vereinbart und zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen Incobus und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass diesen Dritten die nachstehenden Bedingungen ebenfalls vor Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen Incobus und diesen Dritten zur Kenntnis gebracht und vereinbart werden.

2. Umfang und Ausführung des Vertrages

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Dienstleistung, Leistungsbeschreibung bzw. Projektziele die aus dem entsprechenden Auftrag hervorgehen und nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Incobus verpflichtet sich, den Auftrag mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen.
(2) Incobus ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages Sachverständiger, externer Berater und Institutionen als Mitarbeiter zu bedienen. Incobus hat vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Kosten gehen dann zu Lasten von Incobus, wenn dies nicht vorher im Angebot bzw. Auftrag anders vereinbart wurde.“
(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit sich nicht aus seiner Natur etwas anderes ergibt oder anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nicht auf die Prüfung allgemein rechtlicher sowie steuerlicher Fragen.
(4) Änderungen des Auftrages bedürfen der Schriftform.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers, Arbeitsort
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Incobus auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Incobus bekannt werden.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Incobus, soweit erforderlich, zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch Incobus unentgeltlich die erforderlichen Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
(3) Incobus vertritt keine Verzögerung, die durch den Auftraggeber entsteht.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter von Incobus gefährden kann. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung durchzuführen.

5. Berichterstattung, mündliche Auskünfte

Hat Incobus die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend Alle Berichte, Gutachten, Ergebnisse von Untersuchungen usw. werden, soweit nicht anders vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern von Incobus außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

6. Schutz des geistigen Eigentums von Incobus

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von Incobus gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Programme, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden, soweit nicht schriftlich die freie Verwendung durch den Auftraggeber mit der Incobus vereinbart ist.
(2) Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstehen, verbleiben diese bei der Incobus. Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer an diesen die zeitlich und räumlich uneingeschränkten Nutzungsrechte unentgeltlich übertragen bekommt. Incobus darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber von ihr für den Auftraggeber erstellte und verwendete Programme und andere der in Abs.1 genannten Arten anderweitig verwenden.

7. Abnahme

Die Abnahme von Aufgaben, Dokumentationen oder ähnliches erfolgt in Schriftform. Diese oder weitere Eckpunkte sind im Vorfeld entsprechend zu definieren.

8. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch Incobus. Nur bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann er auch eine Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen des Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen des Fehlschlages der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Kosten, die er zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistung aufgewendet hat, ist ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von offenen bzw. festgestellten Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt 6 Monate nach Ablieferung einer schriftlichen Äußerung von Incobus oder – falls eine schriftliche Äußerung nicht abgegeben wird – 6 Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit von Incobus.
(3) In diesem Fall hat der Auftraggeber Ansprüche auf Mängelbeseitigung nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgabe aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Information schriftlich zu melden.
(4) Der Auftraggeber hat Incobus, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von Incobus einen Datenträger mit dem betreffenden Programm oder Unterlagen zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Pflicht zur Mängelbeseitigung erlischt für solche Programme, Systeme, Dokumente, die der Auftraggeber ändert oder in die er soweit eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler und formelle Mängel, die in einer fachlichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) von Incobus enthalten sind, können jederzeit von Incobus auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der fachlichen Äußerung der Incobus enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen Incobus, die Äußerungen auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von Incobus tunlichst vorher zu hören.

9. Haftung

(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet Incobus unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das 5fache des Überlassungsentgeltes, maximal jedoch eine Million Euro, sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
(2) Im Übrigen haftet Incobus unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet Incobus nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz. Die Haftungshöchstgrenze für Sachschäden beläuft sich auf 1.000.000,- Euro
(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Incobus nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen. Kann Incobus verbindlich zugesagte Fristen und Termine nicht einhalten und gerät Incobus in Verzug, so kann der Auftraggeber von da an eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug infolge zumindest grober Fahrlässigkeit des Lieferanten eingetreten ist oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird.
(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
Incobus haftet nicht:
a) für die Richtigkeit der Angaben des Herstellers über die Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit einer von Incobus empfohlenen Datenverarbeitungsanlage oder Software;

b) für Sachmängelhaftung, mit denen eine von Incobus empfohlene Datenverarbeitungsanlage behaftet ist;

c) für unternehmerische Risiken, z.B. aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen von Fragen unternehmerischen Ermessens (fehlerhafte Beurteilung der Marktsituation, Verkennung der Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen etc.);

d) für die Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts.

10. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Incobus ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichwohl, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet oder die Weitergabe bzw. Mitteilung von Tatsachen an Dritte zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
(2) Incobus ist befugt, anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

11. Annahmeverzug, unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von Incobus angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist Incobus zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der Incobus auf Ersatz der ihr durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Incobus von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Über die Entstehung eines derartigen Schadens ist der Auftraggeber nachweislich unmittelbar zu informieren. Im Übrigen ist Incobus im Falle der Kündigung berechtigt, nach Aufwand abzurechnen. Die Rechte nach Abs.1 stehen Incobus insbesondere auch dann zu, wenn bei der Durchführung eines Auftrages die Mitwirkung des Auftraggebers und/ oder von ihm beauftragter Personen von Einfluss ist und diese Mitwirkung nicht nach Art und Umfang durch geeignete Personen erfolgt.
(2) Incobus haftet in keinem Fall für Schäden, die mit der Mitwirkung des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter Personen zusammenhängen; auch ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen Incobus besteht insoweit nicht.

12. Vergütung

(1) Incobus hat neben ihren Gebühren und Honorarforderungen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Diese Auslagen werden entsprechend der vereinbarten Reisekostenpauschalen berechnet Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Incobus auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderungen zulässig.
(3) Incobus wird für ihre Leistungen monatliche Abrechnungen erstellen.
(4) Rechnungen sind nach Eingang innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

13. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Incobus bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten wesentlichen Unterlagen 3 (drei) Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat Incobus auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Incobus und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Incobus kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

14. Angebotsbestandteile; Rangfolge

Für den Fall von Widersprüchen stehen die Bestandteile in nachfolgender Rangordnung:
1 Auftrag des Auftraggebers
2 Offerte

15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Incobus und dem Auftraggeber und ggf. beteiligten Dritten findet deutsches Recht Anwendung.
(2) Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so ist als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz von Incobus zuständig. Andernfalls ist das Gericht am Firmensitz des Auftraggebers zuständig, sofern der Auftraggeber seinen Firmensitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.